FG Baden-Württemberg, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 248/02
Unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestands i.S. von § 1 Abs. 2a GrEStG zivilrechtlich zu beurteilen; entsprechende Anwendbarkeit der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 GrEStG bei fingierten Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 2a GrEStG; Anwendung des § 6 Abs. 3 und 4 GrEStG bei Beteiligung einer Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft
BFH, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen II R 61/03
DRsp Nr. 2005/11864
Unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestands i.S. von § 1 Abs. 2aGrEStG zivilrechtlich zu beurteilen; entsprechende Anwendbarkeit der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3GrEStG bei fingierten Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 2aGrEStG; Anwendung des § 6 Abs. 3 und 4GrEStG bei Beteiligung einer Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft
»1. Der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft ändert sich unmittelbar i.S. von § 1 Abs. 2aGrEStG, wenn ein Mitgliedschaftsrecht einschließlich der anteiligen sachenrechtlichen Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen auf ein neues Mitglied der Gesellschaft übergeht.2. § 6 Abs. 3GrEStG ist bei fingierten Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 2aGrEStG jedenfalls bei einer unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands entsprechend anwendbar. Erfolgt diese Änderung in mehreren Teilakten, kommt es dabei auf den Gesellschafterbestand vor dem ersten und nach dem letzten Teilakt an.3. Befindet sich unter den neuen Gesellschaftern wiederum eine Personengesellschaft und ist an dieser einer der ausgeschiedenen Altgesellschafter beteiligt, ist bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 und 4GrEStG auf den Altgesellschafter abzustellen.«