I. Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.04.2008, mit dem das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen hat.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren auf Wiedereinstellung gegenüber dem Erwerber des Betriebes, in dem er gearbeitet hat.
Der Kläger war langjährig für den D -Rettungsdienst im Kreis H tätig. Aufgrund einer Neuausschreibung entschied der Kreis H , den ursprünglich dem D -Rettungsdienst erteilten Auftrag anderweitig zu vergeben.
Der D -Rettungsdienst sprach daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 10.12.2006 zum 30.06.2007 die fristgerechte Kündigung aus.
Hiergegen erhob der Kläger keine Kündigungsschutzklage.
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