I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Am 23. August 1999 übernahm der Kläger für die X-GmbH --an welcher er beteiligt war-- eine Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 400 000 DM. Außerdem gewährte er der X-GmbH seinen Anteil am Jahresüberschuss 1998 und am Gewinnvortrag als --mit 4,5 % zu verzinsendes-- Darlehen. Mit Wirkung zum 1. Juli 1999 wurde die X-GmbH durch Formwechsel in die Y-AG umgewandelt, an welcher der Kläger zunächst 15 %, später 13,51 % des Grundkapitals hielt. Am 1. September 2001 wurde über das Vermögen der Y-AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Anfang des Jahres 2002 wurde der Kläger aus der Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch genommen.
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