Veräußerung eines unter einer aufschiebenden Bedingung erworbenen GmbH-Geschäftsanteils; Zustimmung des Ehegatten; Bemessung des Werts des Anwartschaftsrechts
BGH, Urteil vom 21.03.1996 - Aktenzeichen III ZR 106/95
DRsp Nr. 1996/19859
Veräußerung eines unter einer aufschiebenden Bedingung erworbenen GmbH-Geschäftsanteils; Zustimmung des Ehegatten; Bemessung des Werts des Anwartschaftsrechts
»a) Die infolge der Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung dem Käufer erwachsene Rechtsposition (Anwartschaftsrecht) kann einen Vermögenswert darstellen, der nur mit Zustimmung des Ehegatten veräußert werden darf. b) Bei der Bemessung des Werts des Anwartschaftsrechts ist der Wert des Kaufgegenstands um den Betrag zu mindern, der (noch) aufgebracht werden muß, um das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarken zu lassen. c) Zur Frage, inwieweit Rechtsgeschäfte, die zur Sicherung des Erwerbs eines nahezu das gesamte Vermögen ausmachenden Gegenstands vorgenommen werden, der Zustimmung des Ehegatten bedürfen.«