Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG teilweise als laufender Gewinn anzusehen ist.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.03. bis zum 28.02.
Als Kommanditisten waren an der Klägerin ursprünglich (u. a.) A und B zu jeweils 25% beteiligt. Alleiniger Komplementär war die C GmbH (GmbH), an der A und B ebenfalls zu jeweils 25% beteiligt waren.
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