Veräußerungsgewinn bei nicht wesentlicher GmbH-Beteiligung; Veräußerungsgewinn; GmbH-Beteiligung
FG Niedersachsen, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 10 K 426/05
DRsp Nr. 2009/28821
Veräußerungsgewinn bei nicht wesentlicher GmbH-Beteiligung; Veräußerungsgewinn; GmbH-Beteiligung
1. Zum Gewinnbegriff bei Veräußerung des Anteils eines Mitunternehmers nach § 16 Abs. 2EStG.2. Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Kapitalkonto) ist für den Zeitpunkt des Ausscheidens nach § 4 Abs. 1 oder § 5EStG zu ermitteln.3. Auch in Fällen vorangegangener Form wechselnder Umwandlung einer KapG vollzieht sich die Ermittlung des Gewinns/Verlustes aus Anlass der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach den einheitlichen Grundsätzen des § 16EStG. Es besteht kein Raum dafür, hinsichtlich der vormalig nicht wesentlich i. S. des § 17 Abs. 1EStG beteiligten Gesellschafter deren ursprünglich aufgewandte Anschaffungskosten vom Veräußerungspreis in Abzug zu bringen.4. Daher sind über dem Nennwert liegende Anschaffungskosten für nicht wesentliche GmbH-Beteiligungen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen, wenn die Anteile nach Form wechselnder Umwandlung in eine KG als Mitunternehmeranteile veräußert werden.
Streitig ist, ob im Zusammenhang mit der Veräußerung von Kommanditbeteiligungen an einer GmbH & Co. KG Veräußerungsgewinne bzw. ein Veräußerungsverlust im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 () angefallen sind.
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