Die Beteiligten streiten nach der formwechselnden Umwandlung einer AG in eine KG darüber, ob und in welcher Höhe der Kl. im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der KG gegen eine Abfindungszahlung einen gewerblichen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt hat.
Der Kläger (Kl.) kaufte am 10.03.2000 über seine Bank 100 Stück Vorzugsaktien der G. AG zu einem Kurs von jeweils 270 Euro. Im Zusammenhang mit dem Kauf entstanden ihm Erwerbsnebenkosten i.H.v. 178,67 DM (91,35 Euro), so dass die Anschaffungskosten insgesamt 52.986,08 DM (27.091,35 Euro) betrugen. Auf die Abrechnung des Wertpapierkaufs (vgl. Bl. 4 der Gerichtsakte - GA -) wird Bezug genommen.
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