Veräußerungsgewinn i.S. d. § 17 EStG bei Einbringung von GmbH-Anteilen in eine AG gegen Erhalt eigener Aktien; Maßgeblichkeit der Bilanzierung der GmbH-Anteile mit dem Teilwert; Anfechtbarkeit der Wahlrechtsausübung gem. § 20 Abs. 2 UmwStG 1995; Rückabwicklung der Veräußerung einer wesentlichen GmbH-Beteiligung vor Erhalt der Gegenleistung; Wirtschaftliches Eigentum an Aktien
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 7 K 1233/05 B
DRsp Nr. 2009/17651
Veräußerungsgewinn i.S. d. § 17EStG bei Einbringung von GmbH-Anteilen in eine AG gegen Erhalt eigener Aktien; Maßgeblichkeit der Bilanzierung der GmbH-Anteile mit dem Teilwert; Anfechtbarkeit der Wahlrechtsausübung gem. § 20 Abs. 2UmwStG 1995; Rückabwicklung der Veräußerung einer wesentlichen GmbH-Beteiligung vor Erhalt der Gegenleistung; Wirtschaftliches Eigentum an Aktien
1. Bringt ein GmbH-Gesellschafter einen Teil seiner GmbH-Anteile gegen - im Zuge einer Kapitalerhöhung entstehende - Aktien in eine AG ein und bilanziert die AG die Anteile, über die sie bereits die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat (Gewinnbezugsrecht, Zahlung des Barkaufpreises), - vertragswidrig - mit dem Teilwert, weil sie sich zur Zahlung des vollen Barkaufpreises für die GmbH-Anteile beim Fehlschlagen der Kapitalerhöhung bis zu einem bestimmten Termin verpflichtet hat und behauptet das Wahlrecht gem. § 20 Abs. 2UmwStG erst danach ausüben zu können, ist der von der AG gewählte Bilanzansatz für die Besteuerung des GmbH-Gesellschafters im Rahmen des § 17 Abs. 1EStG maßgebend. Die Vereinbarung der Eintragungsfrist für die Kapitalerhöhung beeinflusst die Realisierung des Veräußerungsgewinns nicht.
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