Im Rahmen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist vorrangig bei jedem Ehegatten für sich zunächst der horizontaler Verlustausgleich unter Einbeziehung der tarifbegünstigten Einkünfte vorzunehmen, dann der vertikale und im Anschluss daran ggf. ein horizontaler und ein vertikaler Ausgleich zwischen den Ehegatten. Dabei ist die Verrechnung verbliebener Verluste mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten - auch des anderen Ehegatten - anteilig vorzunehmen. Der Ermäßigung nach § 34EStG unterliegen nur die nach der Verlustverrechnung noch im zu versteuernden Einkommen enthaltenen (anteiligen) außerordentlichen Einkünfte.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie ein nach § 34Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigter Veräußerungsgewinn bei der Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 3EStG zu behandeln ist.
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