Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Rechtssache ist hinsichtlich der Rechtsfrage, ob und inwieweit Veräußerungsgewinne nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (
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