Streitig ist noch, ob der Kläger seine Verluste im Zusammenhang mit der Z GmbH über eine Betriebsaufspaltung als gewerbliche Verluste steuerlich zum Abzug bringen kann.
Der ledige Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Verkaufsleiter i.H.v. rund 216 TDM bzw. 89.000 EUR. Am 29.05.2002 erwarb er zwei Miteigentumsanteile an dem Wohn- und Geschäftsgebäude G, H in O für 790.000 EUR, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Laden und einem Lokal.
Gleichzeitig gründete er mit B die Z GmbH, deren Gegenstand der Betrieb von Gastronomieunternehmen war.
An der GmbH waren der Kläger zu 49% und B, der gleichzeitig zum Geschäftsführer bestellt wurde, zu 51% beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 29.05.2002 hatte der Geschäftsführer Einzelvertretungsrecht. Die Abstimmung sollte nach Stammanteilen erfolgen, wobei 50 EUR eine Stimme gewährten. Die GmbH pachtete vom Kläger das Lokal in der G.
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