I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Ihre alleinige Gesellschafterin war zunächst die C-GmbH, ein Unternehmen der sog. N-Gruppe, hinter der A steht. A war zunächst auch alleiniger Gesellschafter der C-GmbH, deren Anteile am 21. Oktober 1983 an B verkauft wurden. B erwarb am 31. März 1990 die Beteiligung an der Klägerin. Bereits am 1. Januar 1990 bestellte diese sie zur Geschäftsführerin.
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