I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 2002 als Angestellter in einer Steuerberaterkanzlei (Arbeitgeber) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 25. Februar 1999 legte in § 1 die Tätigkeit und das Aufgabengebiet des Klägers fest. Danach hatte dieser Steuererklärungen und Jahresabschlüsse zu erstellen sowie die Finanz- und Lohnbuchhaltung zu erledigen. Des Weiteren sah der Vertrag u.a. vor, dass Dienstreisen und Dienstfahrten nur nach Absprache mit dem Arbeitgeber ausgeführt werden durften. Für die Benutzung eines arbeitnehmereigenen Kraftwagens erhielt der Kläger eine Vergütung von 0,52 DM pro Kilometer.
Im August 2002 erwarb der Kläger bei einem Autohaus einen PKW für 13 211,21 EUR zzgl. 2 113,79 EUR Umsatzsteuer. Den Kaufpreis finanzierte er über ein zeitgleich abgeschlossenes Darlehen. Der Zahlungsplan sah 35 Monatsraten über je 222,83 EUR und eine am 15. August 2005 zu leistende 36. Rate über 4 000 EUR vor.
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