A. Anrufungsbeschluss des X. Senats
I. Vorgelegte Rechtsfrage
Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluss vom 10. November 1999
Sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) abziehbar, wenn sie nicht aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können ("Typus 2" i.S. von Tz. 17 bis 19, 38 bis 40 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 23. Dezember 1996, BStBl I 1996,
II. Sachverhalt
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