I. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist aufgrund Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der A-GmbH, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der ursprünglich unter B-GmbH firmierenden C-GmbH war.
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