Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Druckindustrie oder die Tarifverträge der Kölner Hafenspediteure Anwendung finden.
Der Kläger war seit dem 25.10.1976 bei der B KG als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Er war Mitglied der IG Medien. Die B KG war Mitglied im Arbeitgeberverband Medien, Druck und Papier. Im Arbeitsvertrag heißt es: "Im übrigen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Manteltarifvertrages der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Betriebsvereinbarungen."
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