Die Beschwerde ist in Bezug auf das Streitjahr 2000 begründet, in Bezug auf die Streitjahre 2003 und 2004 ist sie unbegründet.
1.
Soweit die Beschwerde das Streitjahr 2000 betrifft, führt sie zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG). Denn die Vorentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
a)
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zu Recht als Verfahrensmangel geltend, das Urteil sei nicht i.S. von § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen. Dieser Verfahrensmangel liegt auch tatsächlich vor.
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