I.
Zwischen den Parteien besteht ab September/Oktober 1980 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte hat die Klägerin als Reinigungskraft beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten sind in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer tätig. Mit Schreiben vom 10.02.2003 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gekündigt. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 24.02.2003 zu. Am 04.04.2003 erschien die Klägerin bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - und beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.03.2003 fortbesteht, da die Kündigung wegen Betriebsüberganges nach § 613 a BGB rechtsunwirksam sei.
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