Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf S. 2 bis 5 des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.11.2004 (= Bl. 100 bis 103 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 28.02.2004 zum 30.09.2004 nicht aufgelöst worden ist, und
2. hilfsweise das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.
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