1. Der sog. Fremdvergleich muss sich auf Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers beziehen. Darunter ist die Summe aller Vorteile zu verstehen, die der Gesellschafter-Geschäftsführer im jeweils maßgeblichen VZ von der Kapitalgesellschaft oder Dritten für deren Rechnung bezogen hat.2. Nach ständiger BFH-Rspr. sind die Abmachungen zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen des Fremdvergleich die sich nicht nur ihrer Höhe nach, sondern auch ihrem Grunde nach auf die Fremdüblichkeit zu überprüfen.3. Die kurzfristige Anhebung des Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehaltes auf mehr als das Doppelte indiziert eine vGA, wenn der mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossene Anstellungsvertrag nicht zu einer kontinuierlichen Gehaltsanpassung nach Ertragslage verpflichtet und wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer infolge einer ihm versprochenen Gewinntantieme ohnehin an den kurzfristigen Gewinnsteigerungen teilhat.