BFH, Urteil vom 17.04.1997 - Aktenzeichen VIII R 2/95
DRsp Nr. 1998/1199
Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung
»1. Eine Betriebsunterbrechung kann in der Weise verwirklicht werden, daß der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen --in der Regel einheitlich-- an einen anderen Unternehmer verpachtet oder dadurch, daß er die gewerbliche Tätigkeit ruhen läßt. Beide Gestaltungen setzen die Absicht voraus, den Betrieb künftig wieder aufzunehmen.2. Eine Betriebsverpachtung setzt danach voraus, daß der Verpächter dem Pächter einen Betrieb bzw. seine Produktion zur Nutzung überläßt, so daß der Pächter diesen im wesentlichen fortsetzen kann. Die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens führt auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe mit der Folge, daß dann nur noch die einzelnen, dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet sind.3. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Personengesellschaft mit der Maßgabe, daß das Wahlrecht von allen Gesellschaftern einheitlich ausgeübt werden muß.4. Wird nur das Betriebsgrundstück, ggf. i.V.m. Betriebsvorrichtungen, verpachtet, so liegt allenfalls dann eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.
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