Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Januar 2012 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 26.250 € festgesetzt.
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung nicht begründet. Es liegen auch keine Zulassungsgründe vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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