Weiterübertragung des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen
BFH, Urteil vom 02.03.2005 - Aktenzeichen II R 11/02
DRsp Nr. 2005/9336
Weiterübertragung des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen
»Die Übertragung eines steuerbegünstigt erworbenen Anteils an einer Kommanditgesellschaft im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb erfüllt den Nachversteuerungstatbestand des § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung und führt zu einer Minderung des Freibetrages nach Satz 1 der Vorschrift beim Übertragenden in Höhe des Anteils, mit dem der Steuerwert der Kommanditbeteiligung nach der für gemischte Schenkungen geltenden Formel auf den entgeltlichen Teil des Übertragungsvorgangs entfällt.«