Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer Einbringung nach § 20 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung vom 28.10.1994 (UmwStG 1995) der höhere Wert des eingebrachten Betriebsvermögens i.S. von § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 unter Berücksichtigung eines negativen Geschäftswerts zu ermitteln ist.
Die Klägerin ist eine im … 2000 als Vorratsgesellschaft mit einem Stammkapital von 25.000 EUR gegründete GmbH. Seit dem hier in Rede stehenden Einbringungsvorgang (s.u.) befindet sich ihr Sitz in P und ist Gegenstand ihres Unternehmens die Fabrikation von A-Waren, die Fabrikation von B-Waren sowie der Handel mit den genannten Erzeugnissen.
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