Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO) abgelehnt hat.
Am 29.03.2008 verstarb Frau J K (Erblasserin). Sie wurde testamentarisch von der Klägerin und ihrem Bruder, Herrn I K, dem Beigeladenen zu 1., als Miterben zu je 1/2 beerbt. Zum Nachlass gehörte eine Kommanditbeteiligung an der F & Co. KG (fortan: KG). Diese hatte die Erblasserin am 12.12.2006 mit gesellschaftsvertraglicher Wirkung zum Ablauf des 31.12.2008 gekündigt. Nach § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages traten die Klägerin und ihr Bruder als Erben in die Gesellschafterstellung der Erblasserin ein.
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