Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Februar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Streitwert: 320.000,00 EUR
Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
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