Der Kläger machte im Streitjahr bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einen Verlust in Höhe von rd. 1,7 Mio. DM aus einer Beteiligung an der xxx-GmbH geltend, an der er und ein Herr xxx zu jeweils 50 % beteiligt waren. Zur Erläuterung gab er an, dass am 1. September 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der xxx eröffnet wurde. Der Beklagte berücksichtigte diesen Verlust nicht und setzte die Steuer dementsprechend fest, wobei zunächst eine Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner Ehefrau erfolgte.
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