Streitig ist, zu welchem Zeitpunkt eine Schenkung an die Klägerin erfolgt ist.
Die Klägerin ist im Jahr 1967 geboren und seit ihrer Ausbildung bei der Bank 1 als Bankkauffrau tätig. Sie heiratete im April 1996. Die Eltern der Klägerin sind in den Jahren 1944 bzw. 1945 geboren und betreiben ein Elektroinstallationsgeschäft in der Rechtsform einer GmbH.
Im November 1992 wurde bei der Bank 2 in 2 ein Konto und Depot Nr. XXX lautend auf Herrn A oder Frau B, die Eltern der Klägerin, eingerichtet. Die Klägerin besaß seit diesem Zeitpunkt Kontovollmacht und war Ansprechpartnerin für Kontotransaktionen. Die Eltern der Klägerin machten gegenüber dem zuständigen Finanzamt weder einkommen- noch vermögensteuerliche Angaben bezüglich der Kapitalanlage.
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