Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitsvergütung und anteiligem Urlaubsgeld.
Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin betrieb in C mehrere Hotels, darunter das Hotel "B". In diesem ist die Klägerin seit dem 1. August 2003 als Etagenhilfe beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2003 enthält ua. folgende Vereinbarungen:
"1. Auf das Arbeitsverhältnis finden die tariflichen Bestimmungen für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Niedersachsen Anwendung, sofern hier keine anderen Abmachungen getroffen sind.
...
5. Das Arbeitsentgelt beträgt EUR -863,42- Brutto pro Monat bei einer 25,0 Std./Woche. Mehrstunden soweit erforderlich, werden mit dem Tariflohn von EUR -7,97- abgerechnet"
erhielt die Klägerin monatlich ein anteiliges Urlaubsgeld in Höhe von 20,90 Euro brutto.
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