I.
Streitig ist, ob ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) im Streitjahr 2001 oder erst im Folgejahr zu berücksichtigen ist.
Der Kläger war zu 50 % am Stammkapital der XY (GmbH) beteiligt. Die Gesellschafter beschlossen am 19. Dezember 2001, beim Amtsgericht NN einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Der Antrag wurde am 3. Januar 2002 eingereicht und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse mit Beschluss des Amtsgerichts NN vom 10. April 2002 abgelehnt. Auf das Gutachten des Rechtsanwalts RA vom 14. März 2002 wird Bezug genommen. Die Auflösung der GmbH wurde am 29. Mai 2002 im Handelsregister eingetragen.
Mit der Einkommensteuererklärung des Klägers für 2001 vom 11. März 2002 wurde ein Auflösungsverlust in Zusammenhang mit dieser GmbH nicht geltend gemacht. Der gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 13. Mai 2002 eingelegte Einspruch blieb unbegründet und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2003 zurückgewiesen.
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