FG Düsseldorf, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 752/13
Zulässigkeit der Änderung der gesonderten Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens
BFH, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen I R 90/15
DRsp Nr. 2018/11485
Zulässigkeit der Änderung der gesonderten Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens
1. NV: § 40 Abs. 1KStG enthält für die danach im Verschmelzungsfall stattfindende Hinzurechnung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37KStG und des unbelasteten Teilbetrags gemäß § 38KStG der übertragenden Körperschaft zu den entsprechenden Beträgen der übernehmenden Körperschaft zwar eine materiell-rechtliche, nicht aber eine verfahrensrechtliche Verknüpfung.2. NV: Die die übertragenden Rechtsträger betreffenden Feststellungsbescheide nach §§ 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1KStG auf den steuerlichen Übertragungsstichtag entfalten deshalb keine Bindungswirkung i.S. des § 171 Abs. 10AO für die übernehmende Körperschaft.3. NV: Die geänderte Feststellung der Körperschaftsteuerguthaben bzw. unbelasteten Teilbeträge der übertragenden Körperschaft stellt jedoch aus Sicht der übernehmenden Körperschaft ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO dar.
1. Die die übertragenden Rechtsträger betreffenden Feststellungsbescheide nach §§ 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1KStG betreffen das Körperschaftsteuerguthaben und die unbelasteten Teilbeträge auf den steuerlichen Übertragungsstichtag und entfalten trotz § 40 Abs. 1KStG keine Bindungswirkung i.S. von § 171 Abs. 10AO für die übernehmende Körperschaft.
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