Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet. Die von ihnen gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt --bei Zweifeln an der Schlüssigkeit der geltend gemachten Rüge-- jedenfalls nicht vor. Einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt.
1.
Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.
a)
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