I. Aufgrund privatschriftlichen Vertrages vom 6. Februar 1997 stellte der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) diesem schenkweise einen Betrag von 7,1 Mio. DM zweckgebunden zum Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der X-GmbH (GmbH) von dem bisherigen Alleingesellschafter, einem Dritten, zur Verfügung. In dem Vertrag hieß es u.a., § 13a des Erbschaftsteuergesetzes solle in Anspruch genommen werden. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. Februar 1997 erwarb der Kläger die Geschäftsanteile zum endgültigen Kaufpreis von 6,4 Mio. DM. Den überschießenden Betrag von 700 000 DM zahlte der Kläger an den Vater zurück. Die Kosten des Erwerbs der Anteile von 28 923 DM trug der Kläger selbst.
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