Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Jahr 1997 ein Auflösungsverlust nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) eingetreten ist, der im Wege des Verlustrücktrages gemäß §10 d EStG im Veranlagungszeitraum 1995 zu berücksichtigen ist.
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