Zwischen den Beteiligten ist noch in Streit,
inwieweit der Änderung der Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 sowie der Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1992 und 1993 der zwischenzeitliche Ablauf der Festsetzungsfrist entgegen steht,
ein Verwertungsverbot für die bei einer Außenprüfung gewonnenen Erkenntnisse anzunehmen ist,
die Höhe des vom Beklagten ermittelten Aufgabegewinns, wobei hiergegen in erster Linie europarechtliche Einwände erhoben werden sowie
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung das Vorliegen anschaffungsnaher Aufwendungen.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Handelsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 des Einkommensteuergesetzes - EStG - sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG.
Testen Sie "Steuergestaltung bei der Unternehmensnachfolge" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|