Zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen bei zivilrechtlich unwirksamer Anteilsübertragung; Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung
FG Münster, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 8 K 7577/97 E
DRsp Nr. 2001/2283
Zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen bei zivilrechtlich unwirksamer Anteilsübertragung; Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung
1) Übernimmt ein Steuerpflichtiger die durch einen Kapitalerhöhungsbeschluß entstandenen neuen Geschäftsanteile an einer GmbH und wird er in der Folgezeit von den Mitgesellschaftern und auch dem Finanzamt entsprechend als mit 1/3-Anteil am Stammkapital beteiligter Gesellschafter behandelt, ist ihm steuerrechtlich diese Beteiligung zuzurechnen, selbst wenn er zivilrechtlich mangels Eintragung der Stammkapitalerhöhung ins Handelsregister nicht Gesellschafter der GmbH geworden ist.2) Verständigt sich der Steuerpflichtige zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs mit den übrigen Gesellschaftern gegen Zahlung eines Betrages darüber, daß er zukünftig keine Gesellschafterstellung bei der GmbH für sich in Anspruch nehmen darf, stellt dieser Vorgang eine Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG dar.
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