1. Anzeige der Tätigkeit
Die Besteuerung der KG ist mit einigen Besonderheiten versehen. Innerhalb eines Monats nach Gründung der KG sind dem zuständigen Finanzamt und der für die Realsteuern zuständigen Gemeinde die für die Besteuerung bedeutenden Umstände anzuzeigen. Die Finanzämter halten entsprechende Vordrucke bereit.
2. Einkommensteuer
Die KG unterliegt als Personengesellschaft nicht der Einkommensteuer. Das von ihr erzielte Einkommen wird den Gesellschaftern zugerechnet und dort dem individuellen Einkommensteuersatz unterworfen. Die Qualifikation der Einkünfte erfolgt zweistufig:
(1) Zunächst ist auf der Ebene der Gesellschaft zu prüfen, ob steuerbare Einkünfte vorliegen und welcher Einkunftsart diese ggf. unterliegen.
(2) Sodann sind diese Prüfungsschritte auch bei den einzelnen Gesellschaftern vorzunehmen.
Besondere Beachtung verdient dabei die sogenannte Abfärbung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Wird eine im Übrigen vermögensverwaltend tätige KG geringfügig gewerblich tätig, sind sämtliche Einkünfte der Gesellschaft in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren.
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