Merkblatt Steuern Organschaft

Merkblatt: Organschaft

 

1.   Körperschaftsteuer

Aufgrund der Errichtung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft (§§ 14-17 KStG) wird dem Organträger das Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet. Die beteiligten Gesellschaften sind dennoch weiterhin verpflichtet, ihren handelsrechtlichen Pflichten nachzukommen. Die Verschiebung des Einkommens erfolgt allein für steuerliche Zwecke außerhalb der Bilanz.

Bei der Ermittlung des Einkommens gelten gem. § 15 KStG folgende Besonderheiten:

Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Folgendes:

·         Ein Verlustabzug i.S.d. § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht zulässig.

·         § 8b Abs. 1-6 dieses Gesetzes sowie § 4 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes sind bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen i.S.d. § 8b Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben i.S.d. § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes oder ein Übernahmeverlust i.S.d. § 4 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes enthalten, sind § 8b dieses Gesetzes, § 4 Abs. des sowie § Nr. 40 und § Abs. des bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden. Satz 2 gilt nicht, soweit bei der Organgesellschaft § 8b Abs. 7, oder 10 anzuwenden ist.