Betriebsübergang: Frist zur Ausübung des Widerspruchs
LAG Nürnberg, vom 04.12.1985 - Aktenzeichen 8 Sa 65/85
DRsp Nr. 1992/11848
Betriebsübergang: Frist zur Ausübung des Widerspruchs
Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers geht nur dann nicht auf den Betriebserwerber über, wenn er diesem Übergang rechtzeitig und rechtswirksam widersprochen hat.
Normenkette:
BGB § 613a Abs. 1 ;
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