Die Beteil. zu 1) und 2) hatten beantragt, ihnen einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der sie und die Beteil. zu 3) bis 9) gemeinsam als Erben aufgrund gesetzl. Erbfolge ausweist. Diesen Antrag hat das Nachlaßgericht (Rechtspfleger) zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete, nach verweigerter richterlicher Abhilfe als Beschwerde geltende Erinnerung der Beteil. zu 1) und 2) hat das LG zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Beteil. zu 1) bis 9) weitere Beschwerde eingelegt, die der Senat für zulässig erachtet.
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