OLG Stuttgart - Beschluß vom 10.09.1991 (8 W 227/91) - DRsp Nr. 1999/10815
OLG Stuttgart, Beschluß vom 10.09.1991 - Aktenzeichen 8 W 227/91
DRsp Nr. 1999/10815
»Das Grundbuchamt hat bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen gesetzliche Auslegungsregeln zu beachten, wenn durch Ermittlungen des Nachlaßgerichts keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.«