Der schwerbehinderte Kläger verlangt von dem Beklagten für März 1990 die Auszahlung von Wintergeld und für die Zeit Februar 1990 bis September 1990 die Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem von dem Beklagten gezahlten Stundenlohn in Höhe von 17,70 DM brutto und den höheren Stundenlöhnen der Berufsgruppe M III der Lohntarifverträge des Baugewerbes in Nordrhein-Westfalen.
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