OLG Köln, Urteil vom 05.07.1994 - Aktenzeichen 22 U 15/94
DRsp Nr. 1995/1706
Vergütung für den Testamentsvollstrecker
1. Wenn vom Erblasser nichts anderes bestimmt ist, steht dem Testamentsvollstrecker, dem keine längerdauernde Verwaltung des Nachlasses abverlangt ist, (nur) eine einmalige Vergütung zu.2. Die Höhe der Vergütung richtet sich bei einem Testamentsvollstrecker, der nicht Notar oder Anwalt ist nicht ohne weiteres nach Vergütungsrichtlinien, sondern ist nach den Umständen (geleistete Arbeit, Schwierigkeit, Dauer) zu bemessen und es ist auch zu berücksichtigen, ob der Testamentsvollstrecker Unterbevollmächtigter ist und deshalb ohne Testamentsvollstreckung ein ähnliches Maß an Tätigkeit hätte entfalten müssen.