Die Kläger haben als Testamentsvollstrecker des 1/2-Nachlaßanteils des Sohnes St. in der Zeit von Dezember 1991 bis Mai 1994 als Honorar insgesamt 158.000 DM erhalten. Sie sind der Auffassung, der Beklagte müsse als Erbe der anderen Nachlaßhälfte die Hälfte des Honorars aufbringen.
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