Gründe:
Die nach § 27 FGG zulässige und form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat seine Erstbeschwerde zutreffend als unzulässig verworfen. Der Beteiligte zu 2) war weder im eigenen Namen noch im Namen des Betroffenen befugt, die Aufhebung der Betreuung anzufechten, soweit diese sich auf die "Prüfung und Regelung der Altverbindlichkeiten" des Betroffenen erstreckte.