Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl.) bei der Veranlagung der Kläger (Kl.) zur Einkommensteuer (ESt) des Jahres 1992 (Streitjahr) dem Grunde und der Höhe nach einen Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG zutreffend erfaßt hat.
Die Kl. sind Eheleute. Der Kl. war Alleingesellschafter der zum 01.01.1987 gegründeten und aus der Firma M G OHG hervorgegangenen M GmbH (M-GmbH) mit einem Stammkapital von DM. Die Anschaffungskosten (Ak) für die Kapitalanteile hatten DM betragen.
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