FG Berlin, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 4 K 4005/99
DRsp Nr. 2001/16289
Zur Gewerblichkeit eines Krankenpflegedienstes
Der Begriff der eigenverantwortlichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 Satz 3 EStG erfasst nur eine Tätigkeit, die (noch) als unmittelbare persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers zu qualifizieren ist. Ein durch einen staatlich geprüften Krankenpfleger mit Kassenzulassung geleiteter häuslicher Pflegedienst mit bis zu 100 Patienten im Monat und bis zu 15 Pflegekräften erfüllt diese Voraussetzung nicht.