I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ging das Kind geb. 07.01.1997, hervor. In dem vorliegenden Verfahren betrieben die Parteien die Regelung des Sorgerechtes für das Kind. Mit Beschluß vom 12.10.1999 bewilligte das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung.
Der Antragsgegner beantragte unter dem 27.10.1999 die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Auswahl des Gerichtes zur Sorgerechtsregelung. Die vom Gericht beauftragte Sachverständige erstattete das Gutachten unter dem 21.04.2000 und stellte dafür einen Betrag von 8.572,20 DM in Rechnung.
Mit Beschluß vom 28.06.2000 übertrug das Familiengericht das Sorgerecht der Mutter und entschied in Ziffer 3 des Entscheidungstenors, daß die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
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