I.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren. Dabei streiten die Beteiligten im Wesentlichen darum, ob der Kläger für Autoradios in Vorführwagen seines Kraftfahrzeughandels von der Zahlung von Rundfunkgebühren gemäß § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RgebSTV) vom 31. August 1991 befreit ist.
Der Kläger betreibt gewerbsmäßig (u.a.) den Handel mit fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Zubehörteilen einschließlich Autoradios. Die von ihm vorgehaltenen Vorführwagen werden in der Regel vom Herstellerwerk (Ford) mit einem Autoradio ausgerüstet und ausschließlich zu Vorführzwecken, d.h. zu Probefahrten des Kunden in Anwesenheit eines Verkäufers oder des Klägers selbst genutzt. In Ausnahmefällen überlässt der Kläger diese Fahrzeuge Kunden auch zur selbstständigen Durchführung einer Probefahrt, die in der Regel nicht länger als eine Stunde dauert.
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