I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat durch Teilurteil über den im Wege einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch des Klägers entschieden. Es hat den Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zuerkannt und hierzu ausgeführt, zwischen den Parteien bestehe gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Schuldverhältnis, aus dem dem Kläger die geltend gemachten und zuerkannten Auskunftsansprüche zustünden.
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